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KFZ-Zulassungsdienst - Wichtige Änderung im KFZ-Zulassungswesen
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Wichtige Änderung im KFZ-Zulassungswesen

Neuregelung des Zulassungsverfahrens zum 01.03.2007

Ab 1. März 2007 treten wichtige Änderung im KFZ-Zulassungswesen in Kraft.

Alles Neu macht im KFZ-Zulassungswesen nicht der Mai sondern der 1. März 2007.

Zu diesem Zeitpunkt tritt eine Neuregelung des gesamten Zulassungsverfahrens in Kraft. Dabei wird die StVZO mit den derzeit bestehenden Nebenbestimmungen neu gegliedert. Der erste Teil betrifft die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV -). Die Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.

Für die Praxis sind folgende wichtige Änderungen besonders herauszugreifen:

1. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit innerhalb des Zulassungsverfahrens ändert sich vom derzeitigen Standortprinzip auf das Wohnortprinzip.
Für Privatpersonen ist nun ausschließlich die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig. Zulassungen auf einen 2. Wohnsitz, auch Wiederzulassungen, sind nicht mehr möglich.
Bei juristischen Personen muss der Firmensitz oder eine beteiligte Niederlassung im zuständigem Zulassungsbezirk  nachgewiesen werden.

2. Abmeldung eines Fahrzeuges

Bisher war eine vorübergehende Stilllegung oder eine endgültige Löschung eines Fahrzeuges mit unterschiedlichen Rechtsfolgen vorgesehen.
Diese beiden Verwaltungsakte werden durch die sog. Außerbetriebssetzung abgelöst. Dabei sind drei wesentliche Teile zu beachten:

  1. Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, wie bisher, nach 18 Monaten, sondern bleibt grundsätzlich bestehen.
  2. Das Kennzeichen ist nach erfolgter Außerbetriebsetzung nicht mehr fahrzeugbezogen. Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen sind dann nicht mehr erlaubt.
  3. Wenn der gleiche Halter, das gleiche Fahrzeug, innerhalb einer Frist von 6 Monaten wieder auf seinen Namen zulassen möchte, besteht die Möglichkeit, am Tag der Außerbetriebsetzung bei der zuständigen Zulassungsbehörde eine kostenpflichtige Reservierung als Verbleibskennzeichen zu beantragen.

3. Wiederzulassung

Wenn Sie ein stillgelegtes, endgültig gelöschtes oder außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zulassen möchten, ist dies unter Beachtung der genannten neuen Regelung möglich:

  1. Zuständigkeit nach Hauptwohnsitz
  2. Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug erhält immer ein neues Kennzeichen. Ausnahme bei Reservierung des sog. Verbleibskennzeichens.
  3. Die Betriebserlaubnis verfällt nicht mehr nach 18 Monaten. In der Regel sind die Fahrzeugdaten sieben Jahre im zentralen Fahrzeugregister (KBA-Flensburg) gespeichert und es genügt ein gültiger AU und HU Nachweis.

4. Oldtimer

Der Begriff Oldtimer wurde u. a. in der FZV definiert. Die bisher bestehende sog. 49. Ausnahmeverordnung wurde aufgehoben. Das bedeutet für Oldtimerfans folgende Veränderung:

  1. Die Gutachten für die sog. H-Kennzeichen dürfen nun von einem erweiterten Gutachterkreis gem. § 23 StVZO abgenommen werden.
  2. Die sog. 07-Kennzeichen müssen ab 01.03.07 ebenfalls ein Gutachten nach § 23 StVZO nachweisen und müssen vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sein.

5. Ausfuhrkennzeichen

Diese Kennzeichen werden im Umgang noch als Zollkennzeichen bezeichnet. Die wichtigste Änderung hierbei, die bereits bestehende Zulassungsbescheinigung Teil II wird entsprechend einer regulären Zulassung fortgeschrieben und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgefertigt. Sollte noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II bestehen, wird diese, entsprechend einer Zulassung im Inland erstellt. Der bisher übliche Internationale Fahrzeugschein ist nicht mehr erforderlich und wird nur noch auf besonderen Wunsch ausgegeben.

6. Feinstaubplaketten

Entsprechend einer Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz wird die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen in ausgewiesenen Umweltzonen eingeschränkt. Der größte Teil der derzeit zugelassenen Fahrzeuge erhält jedoch eine Feinstaubplakette. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim Strassenverkehrsamt, oder bei technischen Prüfstellen und bei allen Werkstätten die eine Berechtigung zur Durchführung einer Abgasuntersuchung besitzen.

Oder hier auf unserer Website Feinstaubplaketten-Liste

 

 

 

 

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